GrünLive GmbH

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung), FrSV, Art. 1, 2, 3, 4 (Selbstkontrolle), 5 (Information des Abnehmers), 6 (Sorgfaltspflicht), 15 a-f, 16, 49, 51 (Monitoring), Anhang 2 (Liste der verbotenen gebietsfremden Organismen).

Seit Oktober 2008 ist die revidierte Freisetzungsverordnung, FrSV, in Kraft. Die gebietsfremden Organismen werden in der Verordnung definiert und sie regelt den Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt. Insbesondere sollen Tiere und Pflanzen, Lebensgemeinschaften und Lebensräume, vor schädlichen Einwirkungen durch den Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt geschützt werden. Die Sorgfaltspflicht und Selbstkontrolle sowie die Informationspflicht der Abnehmer wurden erweitert.

Für sämtliche gebietsfremden Pflanzen (und Tiere), von denen man weiss dass sie Schäden anrichten oder von denen man weiss, dass sie das Potential dazu haben, gilt die Sorgfaltspflicht, Selbstkontrolle und Informationspflicht der Abnehmer. Somit sind alle Arten der Schwarzen Liste und der Watch-Liste (Listen der invasiven gebietsfremden Arten der Schweiz) von der FrSV betroffen und der Umgang mit diesen Arten muss so erfolgen, dass keine Schäden zu erwarten sind. Ausserdem verbietet die FrSV den Umgang mit bestimmten gebietsfremden invasiven Pflanzen (und Tieren), die sich besonders effizient ausbreiten, und meist auch noch gesundheitliche oder ökonomische Schäden anrichten. Die Liste der verbotenen Arten befindet sich im Anhang 2 der FrSV.

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz), USG Art. 1 et 29a. Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen.

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung), FMBV, Anhang 10 : Samen der Ambrosia artemisiifolia sind im Vogelfutter unerwünscht und müssen auf ein Minimum reduziert werden. Dementsprechende Kontrollen können durchgeführt werden.

Verordnung über den Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung), PSV, Art. 1 und Anhang: Ambrosia artemisiifolia wird als besonders gefährliches Unkraut aufgeführt.

Quelle: www.admin.ch